Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
Nachstehende Bedingungen gelten für alle gewerblichen Dienstleistungen der Auftragnehmerin (AN) für Ihre Auftraggeber (AG) z.B.:
Die Ausführung der gewerblichen Dienstleistungen erfolgt im Rahmen der technischen Möglichkeiten, wie sie die von der AN jeweils benutzten technischen Geräte bieten. Das zweckmäßige Vorgehen im Einzelfall bleibt dem fachmännischen Ermessen der Mitarbeiter der AN überlassen.
Sollte aus irgendeinem Grund eine Beseitigung oder Wiederverwertung der Abfälle ganz oder teilweise nicht möglich sein, ruht diese Vereinbarung. Ausgenommen davon sind die Kosten für die Containergestellung.
§ 2 weitere Beschreibung
Die AN übernimmt für AG die Entsorgung, Verwertung und Abfuhr von Wert-, Rest- und Abfallstoffen.
Die AN stellt hierfür die erforderliche Anzahl an Behältern zur Verfügung, die nur zur Altstoffsammlung benutzt werden dürfen. Eine Befüllung ist nur mit den im Auftrag vereinbarten Stoffen zulässig.
Dem AG obliegt es, vor Abholung des Containers zu kontrollieren, ob die in den Container eingebrachten Stoffe den bei Abschluss des Vertrages angegebenen Spezifikationen entsprechen. Bei Behältern mit Deckel müssen diese geschlossen gehalten werden, Behälter ohne Deckel dürfen nur zu 90 % befüllt werden. Dem AG obliegt es ebenfalls, den Behälter unter Beachtung der vereinbarten cbm-Zahl und Tonnage zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern; eine Einstampfung oder Einschlämmung von Altstoffen ist nicht erlaubt. Die Altstoffe müssen, soweit nichts anderes vereinbart, nach Fraktionen getrennt – in trockenem und sauberem Zustand – gesammelt werden.
Der AG hat hinsichtlich der Aufstellung der Container für einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt und ausreichend befestigter und geeigneter Stellfläche zu sorgen. Insoweit übernimmt der AG die Haftung für alle sich daraus ergebenden Schäden (Beschädigungen an Wegen und Gegenständen usw.). Der AG haftet für alle Schäden und Verluste und stellt die AN von Haftungsansprüchen aus Unfällen und Schäden frei, die im Zusammenhang mit den aufgestellten Behältern entstehen könnten (fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte Befüllung, unbefugter Aufenthalt, fehlende Absicherung usw.). Bedarf die Aufstellung der Container einer Sondernutzungserlaubnis, so hat der AG diese zu beschaffen und auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu sorgen.
Die Behälter sind pfleglich zu behandeln, Verluste, Beschädigungen und Defekte hinsichtlich der überlassenen Container sind der AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen, da der AG für Verluste, Beschädigungen und Defekt Ersatz zu leisten hat.
§ 3 Termine
Die Abholung/Entleerung der Behälter erfolgt nach Notwendigkeit auf Abruf oder zu festgelegten Terminen. Feste Terminvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ein Vorlauf von 24 Stunden bzw. 2 Werktagen ist branchenüblich. Im Falle einer von der AN zu vertretenden Verzögerung hat der AG die Pfl icht, der AN eine angemessene Nachfrist zu setzen.
§ 4 Vergütung
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der MwSt. in der jeweils geltenden Höhe. Mangels abweichender Vereinbarung beziehen sie sich lediglich auf die eigenen Leistungen der Auftragnehmerin, umfassen also nicht etwaige Bar-Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter (z.B. Beseitigungsaufwendungen, Deponie- und Ablagerungsgebühren). Sollte es bei der Durchführung der Dienstleistungen zu Verzögerungen kommen, welche die AN nicht zu vertreten hat, so werden diese dem AG zu den Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt, die der vertraglichen Preisgestaltung zugrunde liegen.
Die Vergütung für die AN wird binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Die Zahlung kann nicht mit befreiender Wirkung an das Transportpersonal erfolgen. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der AN ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen i. H. von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Der AG ist nicht berechtigt mit anderen, als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen den Vergütungsanspruch der AN aufzurechnen.
Die Vergütung der AN ändert sich, wenn die Kosten des Abfuhrunternehmers durch tarifliche Vereinbarung und/oder Verteuerung von Dieselkraftstoff eine Änderung erfahren. Das Ausmaß der Änderung richtet sich nach der prozentualen Änderung der Tarifvereinbarung und/oder des Dieselkraftstoffpreises und wird im Falle einer Änderung durch Tarifvereinbarung auf 80 % und im Falle einer Änderung des Dieselkraftstoffpreises auf 20 % der Vergütung umgelegt. Die Änderung tritt mit dem Tage des Wirksamwerdens der neuen tariflichen Vereinbarung oder der Anhebung des Dieselkraftstoffpreises in Kraft.
Während der Laufzeit des Vertrages eintretende Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, die zu einem Mehraufwand bei der AN führen, berechtigen diese, die vereinbarten Preise entsprechend ihrer Mehrkosten anzupassen.
Die Preiserhöhungsklauseln der vorbezeichneten Absätze gelten nicht für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen. Bei Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, gelten demgegenüber die Preisgleitklauseln uneingeschränkt.
Der AG ist für die ordnungsgemäße Beschreibung (verantwortliche Erklärung des Abfallerzeuger) sowie Deklaration der einzelnen Fraktionen sowie deren richtiger Zuordnung zu den AVV-Nr. verantwortlich. Bei besonders überwachungspflichtigen Stoffen obliegt dem AG der ordnungsgemäße innerbetriebliche Umgang nach den einschlägigen Bestimmungen der Gefahrgutverordnung. Gegebenfalls erforderliche Deklarationsanalysen obliegen der Verantwortung des AG. Die Übergabe hat für die Mitarbeiter der AN gefahrlos zu erfolgen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt und Reklamationen
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Qualität der vereinbarten Ware kann jederzeit vor Kauf oder Verladung besichtigt werden und gilt bei Verlassen unseres Werksgeländes als gekauft wie gesehen.
§ 6 Haftung
Sollte die AN, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zum Schadensersatz verpfl ichtet sein, so beschränkt sich ihre Haftung der Höhe nach auf die ihr vertraglich zustehende Vergütung; diese Beschränkung gilt nicht, sofern die AN, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit trifft.
§ 7 Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertrags-Änderungen bedürfen der Schriftform sowie der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
§ 8 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Falle in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kreislauf-Wirtschaft-Gesetzes (KWG) und der Gefahrengutverordnung Straße(GGV- Str.)
§ 9 Umfang für AG
Der AG verpflichtet sich, während der Laufzeit der Vereinbarung die gesamten anfallenden Altstoffe der AN zu überlassen.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit dies gesetzlich zulässig, der Firmensitz der AN vereinbart.
§ 11 Vertragsdauer
Soweit nichts anderes vereinbart, tritt die Vereinbarung mit der Anlieferung der Behälter in Kraft und gilt wie auf der Rückseite der Auftragsbestätigung angegeben.