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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Schenker Industrie+ und Städtereinigungs-GmbH sind grundsätzlich und ausschließlich geltend. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend: „Auftraggeber“) finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Entsorgungsauftrag (nachfolgend: „Auftrag“ / „Entsorgungsleistung“) vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns, der Firma Schenker und dem Vertragspartner bzw. dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und in diesen AGB niedergelegt. Abweichungen von diesen AGB
sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Ergänzend gelten – soweit durch diese AGB hiervon nicht abgewichen wird – die gesetzlichen Regeln.

3. Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und ohne nochmaligen ausdrücklichen Hinweis auch für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, soweit dieser ein Unternehmer (§ 14 BGB), ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

4. Der Auftraggeber hat die Inhalte unserer Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Die Datenschutzerklärung steht auf unserer Homepage unter www.schenker-umwelt.de zur Verfügung.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist für den Auftraggeber enthalten. Aufträge des Auftraggebers können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns annehmen.

2. Für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses sind die Angaben in unserem Angebot maßgeblich. Bestätigen wir die Annahme des Auftrages schriftlich, ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses.

3. Mündliche Zusagen durch unsere Mitarbeiter oder unsere sonstigen Hilfspersonen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Unsere Leistungen und Pflichten

1. Wir entsorgen die im jeweiligen Auftrag genannten Abfälle des Auftraggebers und führen diese entsprechend den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und den auf dieser Basis erlassenen Verordnungen und Vorschriften und den behördlichen Vorschriften, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zu.

2. Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungspflichten nach eigenem Bemessen eines zuverlässigen Dritten zu bedienen.

3. Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung

§ 4 Anlieferung von Abfall zur Entsorgung

1. Jeder Abfall zur Entsorgung ist, möglichst vorab, vom Anlieferer zu deklarieren. Die Deklaration umfasst: Abfallschlüssel nach AVV einschließlich Bezeichnung; allgemeine Angaben über Art, Beschaffung, Qualität und evtl. Schadstoffgehalt. Der Abfallerzeuger steht für die Richtigkeit der Deklaration der Abfallstoffe ein. Er ist verpflichtet, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu erstellen. Auf Anforderung sind zudem erforderlichen Deklarationsanalysen vorzulegen.

2. Die angelieferten Abfälle dürfen grundsätzlich keine Bestandteile enthalten, die eine Grundwassergefährdung verursachen könnten, z. B. Öle, Schwermetalle, hoher Salzgehalt, sonstige Schadstoffe, es sei denn, dass durch entsprechende Gutachten die Unschädlichkeit nachgewiesen wurde oder diese Abfälle entsprechend als solche im Vorfeld deklariert und angemeldet werden.
Der Unternehmer ist berechtigt, sich vor Annahme von Abfällen, Analysen eines zugelassenen Prüflabors vorlegen zu lassen, die ihre Unbedenklichkeit bescheinigen.
Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, die Annahme von Abfällen zu verweigern, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen genügen und für eine ordnungsgemäße Weiterverarbeitung / Verwertung nicht geeignet sind.

3. Sollte sich trotz augenscheinlicher Prüfung herausstellen, dass angeliefertes Material belastet ist, erfolgt die richtige Einstufung und die Entsorgung zu Lasten des Anlieferers. Hiermit erklärt sich der Anlieferer mit Unterschrift des Lieferscheins unwiderruflich einverstanden.

4. Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden bzw. dessen Bevollmächtigten wird die Einstufung des angelieferten Abfalls, die Richtigkeit des gelieferten Abfalls sowie die Liefermenge als richtig anerkannt.

5. Der Unternehmer behält sich vor, die Annahme zeitweise auszusetzen, wenn die Annahmekapazität erschöpft ist, bei größeren Betriebsstörungen sowie in Fällen höherer Gewalt.

§ 5 Behälterstellung und Abholung von Abfall zur Entsorgung

1. Die Firma Schenker Industrie- und Städtereinigungs- GmbH übernimmt für den Auftraggeber die Abfuhr von Wert-, Rest- und Abfallstoffen und deren fachgerechte Entsorgung.

2. Die Firma Schenker stellt hierfür die erforderliche Anzahl an Behältern zur Verfügung, die nur zur Altstoffsammlung benutzt werden dürfen. Eine Befüllung ist nur mit den im Auftrag festgehaltenen Abfällen zulässig.

3. Die Abholung/Entleerung der Behälter erfolgt nach Notwendigkeit auf Abruf oder zu festgelegten Terminen und es gelten die vereinbarten Preise nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit.

4. Dem Auftraggeber obliegt es, vor Abholung des Containers zu kontrollieren, ob die in den Container eingebrachten Stoffe der von ihr bei Abschluss des Vertrages angegebenen Spezifikationen noch entsprechen. Bei Behältern mit Deckel müssen diese geschlossen gehalten werden, Behälter ohne Deckel dürfen nur zu 90 % befüllt werden.

5. Dem Auftraggeber obliegt es, den Behälter unter Beachtung der vereinbarten cbm-Zahl und Tonnage zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern; eine Einstampfung oder Einschlämmung von Altstoffen ist nicht erlaubt.

6. Die Altstoffe müssen, soweit nichts anderes vereinbart, nach Fraktionen getrennt – in trockneten und sauberem Zustand – gesammelt werden. Qualitätsabweichungen werden durch uns dokumentiert und können bei Abweichung zu einer Preiskorrektur führen. Die Untersuchungs- und Rügefrist nach § 377 HGB beträgt für uns bei offenen Mängeln mindestens eine Woche ab Zugang der Ware bei uns, bei verdeckten Mängeln mindestens eine Woche ab Entdeckung des Mangels. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem Vertragspartner nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Vertragspartner die zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. In Fällen einer mangelhaften Leistung unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Beseitigung eines Mangels nach fruchtlosem Verstreichen einer dem Vertragspartner zu Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist auf Kosten unseres Vertragspartners in jedem Fall durchzuführen oder durchführen zu lassen. 

7. Der Auftraggeber hat hinsichtlich der Aufstellung der Container für einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zu sorgen. Insoweit übernimmt der Auftraggeber die Haftung für alle sich daraus ergebenden Schäden (Beschädigungen an Wegen und Gegenständen usw.). Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Verluste und stellt die Firma Schenker von Haftungsansprüchen aus Unfällen und Schäden frei, die im Zusammenhang mit den aufgestellten Behältern entstehen könnten (fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte Befüllung, unbefugter Aufenthalt, fehlende Absicherung usw.). Bedarf die Aufstellung der Container eine Sondernutzungserlaubnis, so hat der Auftraggeber diese zu beschaffen und auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu sorgen.

8. Die Behälter sind pfleglich zu behandeln; Verluste, Beschädigungen und Defekte hinsichtlich der überlassenen Container sind der Firma Schenker unverzüglich schriftlich mitzuteilen, da der Auftraggeber für Verluste, Beschädigung und Defekt Ersatz zu leisten hat.

9. Fässer, Farbeimer und Tanks werden nur nach vorheriger gesonderter Absprache ohne Inhalt und vorab gereinigt angenommen. Reinigung und Entgasung dürfen nicht länger als 2 Wochen vor Anlieferung erfolgt sein. Über die umweltgerechte Entsorgung ist uns unaufgefordert eine Entsorgungsbescheinigung sowie Tankreinigungsbescheinigung vorzulegen. Der Lieferant hat die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen zur Verhinderung der Lieferung von radioaktivem oder anderweitig über erlaubte Grenzwerte hinaus kontaminiertem Material vorzunehmen.

§ 6 Leistungszeit

1. Soweit die Leistung eine Mitwirkung des Auftraggebers (z.B. Verbringung von Containern zu einem vereinbarten Bereitstellungsort) voraussetzt, kann die Firma Schenker vom Auftraggeber die Verschiebung des Leistungstermins um
den Zeitraum verlangen, auf den der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht verspätet nachkommt.

2. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer Nachfrist durch den Auftraggeber voraussetzt, beträgt diese Nachfrist mindestens 2 Wochen.

§ 7 Rechte und Pflichten

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Vereinbarung von Behältergestellung und Abholung, während der Laufzeit der Vereinbarung die gesamten anfallenden Abfälle ausschliesslich vom Vertragspartner Firma Schenker abfahren zu lassen.

2. Kommt die Firma Schenker insoweit mit der Erbringung der Leistung in Verzug, so hat ihr der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist für die Erbringung zu setzen. Nach erfolgloser Nachfristsetzung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Alle über ein Rücktrittsrecht hinausgehenden Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Firma Schenker oder Ihre Erfüllungsgehilfen trifft ein grobes Verschulden.

3. Bei Sammlungen von Altmaterial (Eisenschrott, NE-Metall usw.) ist Voraussetzung, dass die Ware auf Explosionsmaterial und explosionsverdächtige Hohlkörper untersucht wird. Für Schäden die durch Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet im vollen Umfang der Auftraggeber.

§ 8 Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

1. Unsere benannten Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils in der Höhe geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Werden darüber hinaus Leistungen (sogenannte Mehrleistungen), seitens des Auftraggebers in Anspruch genommen, werden diese zusätzlichen Leistungen gesondert und nach Aufwand zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.

3. Die Vergütung wird binnen zwei Wochen (14 Kalendertage) ab Rechnungsdatum fällig, ohne jeden Abzug.

4. Im Falle einer Abholung kann die Zahlung kann nicht mit befreiender Wirkung an das Transportpersonal erfolgen, falls nicht vorher ausdrücklich vereinbart.

5. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Firma Schenker berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen.

6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen den Vergütungsanspruch der Firma Schenker aufzurechnen.

7. Sofern zwischen dem Vertragsabschluss und der Leistungserbringung mehr als 3 Monate liegen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.B. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen) etc., nachweislich erhöht haben.

8. Für die Rechnungslegung gilt das auf der amtlich geeichten Waage des Unternehmens ermittelte Gewicht bzw. die auf dem Lieferschein angegebene Menge nach Kubikmeter oder Tonnen.

9. Sollte eine Waage aus betrieblichen Gründen, wie Wartung, Defekt oder Frost nicht funktionsfähig sein, erfolgt die Abrechnung über das Volumen (lose Masse).

10.Die Abrechnung von Kleinmengen erfolgt pauschal, ohne Verwiegung entsprechend der von der Firma Schenker hinterlegten, gültigen Preisliste für Kleinmengen.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Der Erfüllungsort aller aus dem Vertrag entstandenen Pflichten ist der Geschäftssitz der Firma Schenker Industrie+ und Städtereinigungs-GmbH.

2. Höhere Gewalt
In den Fällen höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, in denen die Annahme von Abfällen nicht sichergestellt werden kann, wird die Firma Schenker für die Dauer der Behinderung von der Erfüllung der dadurch betroffenen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt.

3. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Kaufleute ist ausnahmslos das für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige Gericht in 85354 Freising.

4. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.



AGB – Firma Schenker Industrie+ und Städtereinigung-GmbH // Gültig seit: Februar 2022