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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Hinweis: Diese Bedingungen sind ausschließlich für Verkäufe und Lieferungen an Unternehmer,
juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen
vorgesehen. Für Entsorgungsleistungen gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäfts- und
Leistungsbedingungen für Entsorgungsleistungen der Schenker Industrie- + Städtereinigungs
GmbH in ihrer jeweils wirksam einbezogenen Fassung.

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgmeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend
„Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Verträge, durch die die Schenker Industrie- +
Städtereinigungs GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) Abfälle, Sekundärrohstoffe,
Recyclingmaterialien, Schrotte oder sonstige bewegliche Sachen (nachfolgend einheitlich
„Ware“) verkauft oder liefert.

2. Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB),
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie
gelten auch für alle gleichartigen künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern sie dem Käufer in
Textform mitgeteilt oder in zumutbarer Weise zugänglich gemacht wurden.

3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich
in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch, wenn der Verkäufer in
Kenntnis der Bedingungen des Käufers vorbehaltlos liefert.

4. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor
diesen Verkaufsbedingungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers nach
Vertragsschluss bedürfen mindestens der Textform.

5. Diese Verkaufsbedingungen gelten nicht für Verträge, deren Gegenstand ausschließlich die
Sammlung, Beförderung, Annahme, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,
die Bereitstellung von Behältern, Containern, Pressen oder sonstigen Einrichtungen oder
sonstige Entsorgungsleistungen des Verkäufers sind. Für solche Leistungen gelten – soweit
wirksam einbezogen – die Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen für
Entsorgungsleistungen der Schenker Industrie- + Städtereinigungs GmbH (Teil A – B2B).

Umfasst ein Vertrag sowohl Entsorgungs- oder sonstige Dienstleistungen als auch den
Verkauf oder die Lieferung von Ware durch den Verkäufer, gelten diese Verkaufsbedingungen
ausschließlich für den kaufrechtlichen Leistungsteil. Für den Entsorgungs- und
Dienstleistungsteil gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen für
Entsorgungsleistungen. Bei Widersprüchen ist für den jeweiligen Leistungsteil die hierfür
speziellere Regelung maßgeblich. Individuelle Vereinbarungen und die Auftragsbestätigung
bleiben vorrangig.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des
Verkäufers in Textform oder durch Ausführung der Lieferung zustande.

2. Maßgebend für Art, Sorte, Qualität, Menge, Preis, Lieferort und Lieferzeit sind die
Auftragsbestätigung und etwaige ausdrücklich einbezogene Spezifikationen.
Produktbeschreibungen, Analysen, Muster, Proben, Abbildungen, technische Daten und
sonstige Angaben sind Beschaffenheitsangaben nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich
vereinbart wurden.

3. Der Verkäufer behält sich handelsübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen
insbesondere hinsichtlich Farbe, Korngröße, Feuchte, Zusammensetzung, Anhaftungen,
Gewicht und Sortierung vor, soweit die vereinbarte Verwendung der Ware dadurch nicht
wesentlich beeinträchtigt wird und keine verbindliche Spezifikation entgegensteht.

4. Soweit die Ware aus Aufbereitungs-, Sortier- oder Recyclingprozessen stammt, schuldet der
Verkäufer ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Sorten-, Stoff- oder Legierungsreinheit und
keine Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck.

§ 3 Preise und Preisänderungen

1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk bzw. ab dem in der
Auftragsbestätigung genannten Bereitstellungsort, ausschließlich Verpackung, Verladung,
Fracht, Versicherung, Zölle, Abgaben und sonstiger Nebenkosten.

2. Maßgebend für die Abrechnung ist das auf der geeichten Waage des Verkäufers oder der
von ihm bestimmten Versand- oder Verladestelle ermittelte Nettogewicht. Der Wiegeschein gilt
als Nachweis, sofern der Käufer nicht unverzüglich eine amtliche Kontrollverwiegung
veranlasst.

3. Bei vereinbarten laufenden oder wiederkehrenden Lieferungen darf der Verkäufer den Preis
angemessen anpassen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgeblichen
Kosten, insbesondere Energie-, Transport-, Personal-, Aufbereitungs-, Entsorgungs-, Abgaben-
oder Rohstoffkosten, nicht nur unerheblich verändern. Kostensenkungen sind in gleicher Weise
zu berücksichtigen. Auf Verlangen legt der Verkäufer die preisbildenden Faktoren
nachvollziehbar dar.

4. Bei börsen-, index- oder marktpreisabhängigen Materialien gilt die in der Auftragsbestätigung
vereinbarte Preisformel oder Preisreferenz. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, bleibt es
beim bestätigten Preis.

§ 4.Zahlungsbedingungen, Verzug und Aufrechnung

1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug fällig. Bei
Erstgeschäften oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers kann der
Verkäufer Vorkasse oder eine angemessene Sicherheit verlangen.

2. Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug.
Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die
begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen.
Wird die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist geleistet, kann der Verkäufer vom
Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

4. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen
Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur wegen
Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 5 Lieferung, Teillieferung und Selbstbelieferung

1. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich
bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und
kaufmännischen Einzelheiten sowie Eingang vereinbarter Vorauszahlungen oder Sicherheiten.

2. Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Handelsübliche Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge sind zulässig, soweit keine feste
Stückzahl oder ausdrücklich verbindliche Menge vereinbart ist; abgerechnet wird die tatsächlich
gelieferte Menge.

3. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, sofern der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat
und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer informiert den Käufer
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstattet bereits erhaltene Gegenleistungen.

4. Verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, trägt der Käufer die
hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere Lager-, Stand-, Umsetzungs- und
zusätzliche Transportkosten.

§ 6 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände,
welche die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen,
verlängern vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Explosion,
Epidemien, Pandemien, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Betriebs- oder
Verkehrsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Ausfall wesentlicher Anlagen, Cyberangriffe
sowie rechtmäßige Arbeitskämpfe.

2. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen an oder ist dem Käufer ein Festhalten am
Vertrag nicht mehr zumutbar, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nur nach Maßgabe
von § 12.

§ 7 Abholung, Versand, Verladung und Gefahrübergang

1. Sofern Abholung vereinbart ist, hat der Käufer die Ware innerhalb des vereinbarten
Zeitfensters mit geeigneten, verkehrssicheren und für die Ware zugelassenen Fahrzeugen
abzuholen. Der Käufer hat die für Transport und Übernahme erforderlichen Genehmigungen,
Nachweise und Begleitpapiere rechtzeitig bereitzuhalten.

2. Der Käufer und das von ihm eingesetzte Personal haben die am Standort geltenden
Betriebs-, Sicherheits-, Umwelt- und Verladevorschriften einzuhalten. Den Weisungen des
Betriebspersonals ist Folge zu leisten. Der Verkäufer darf ungeeignete Fahrzeuge oder
Personen von der Beladung ausschließen.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Abholung
mit Beginn der Verladung, bei Versendung mit Übergabe der Ware an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer
über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

4. Soweit der Verkäufer die Verladung übernimmt, erfolgt sie nach Maßgabe der betrieblichen
Möglichkeiten. Die Ladungssicherung sowie die Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte
und Achslasten obliegen dem Frachtführer bzw. Käufer, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.

§ 8 Annahmeverzug und nicht rechtzeitige Abholung

1. Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig ab oder holt er sie nicht fristgerecht ab, kann der
Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz verlangen.

2. Ab Eintritt des Annahmeverzugs kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des
Käufers lagern, umsetzen, anderweitig verwerten oder entsorgen, soweit dies zur Vermeidung
betrieblicher Beeinträchtigungen erforderlich und dem Käufer zuvor angedroht worden ist.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Beschaffenheit, Proben und Verwendungsrisiko

1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach der vereinbarten Spezifikation.
Fehlt eine Spezifikation, ist eine Beschaffenheit geschuldet, die bei Waren gleicher Art aus
Recycling-, Sortier- oder Aufbereitungsprozessen üblich ist.

2. Angaben zu Analysewerten oder Zusammensetzungen beruhen, soweit nicht anders
vereinbart, auf Stichproben und stellen keine Garantie für jede einzelne Teilmenge dar.
Garantien und Beschaffenheitsgarantien bedürfen einer ausdrücklichen Erklärung des
Verkäufers in Textform.

3. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob die Ware für den von ihm
vorgesehenen Zweck sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen,
technischen und behördlichen Anforderungen geeignet und zulässig ist. Eine Beratung des
Verkäufers entbindet den Käufer nicht von eigenen Prüfungen.

4. Der Käufer darf die Ware nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, behördlichen
Genehmigungen und vereinbarten Zweckbestimmung verwenden, befördern, lagern oder
weitergeben.

§ 10 Untersuchung und Mängelrüge

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. Bereitstellung zu untersuchen
und erkennbare Mängel, Mengen- oder Sortenabweichungen unverzüglich, spätestens
innerhalb von drei Werktagen, in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels und nach
Möglichkeit mit aussagekräftiger Fotodokumentation zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt.

2. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterbleibt
die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

3. Beanstandete Ware ist bis zur Klärung unverändert und sachgerecht aufzubewahren. Eine
Verarbeitung, Vermischung, Weiterveräußerung oder Rücksendung darf nur mit Zustimmung
des Verkäufers erfolgen, es sei denn, dies ist zur Schadenminderung zwingend erforderlich.

4. Gewichtsbeanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn unverzüglich nach Empfang eine
amtliche oder anderweitig nachvollziehbare Kontrollverwiegung unter vergleichbaren
Bedingungen durchgeführt und dokumentiert wird.

§ 11 Mängelrechte

1. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur
Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift des Minderwerts berechtigt. Der Käufer hat
dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie vom Verkäufer endgültig
verweigert, kann der Käufer nach den gesetzlichen Voraussetzungen den Preis mindern oder
vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 12.

3. Ansprüche wegen nur unerheblicher Abweichungen der vereinbarten Beschaffenheit oder nur
unerheblicher Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind ausgeschlossen.

4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt
nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit, arglistigen Verschweigens, einer übernommenen Garantie sowie in den gesetzlich
zwingenden Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445a, 445b und 478 BGB.

§ 12 Haftung

1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen
Garantie.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den
bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche
Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden
und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

4. Soweit der Käufer die Ware entgegen der vereinbarten Zweckbestimmung, ohne
erforderliche Prüfung oder unter Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben
verwendet, haftet der Verkäufer nicht für hieraus entstehende Schäden, sofern er den Verstoß
nicht zu vertreten hat.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung
vor („Vorbehaltsware“).

2. Der Käufer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern oder
verarbeiten. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt in Höhe des
Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

3. Eine Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer, ohne
dass dieser hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit fremden Sachen
erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum
Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, darf der Verkäufer nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Vorbehaltsware heraus verlangen. Der Käufer hat
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.

5 .Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als
10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 14 Abfall-, Umwelt- und produktrechtliche Pflichten

1. Soweit die Ware rechtlich als Abfall einzustufen ist, bleiben die jeweils anwendbaren
abfallrechtlichen Pflichten, Nachweis- und Registerpflichten sowie behördlichen Vorgaben
unberührt. Die Parteien erfüllen die ihnen jeweils zugewiesenen Pflichten eigenverantwortlich.

2. Ein Ende der Abfalleigenschaft, eine Nebenprodukteigenschaft oder die Einstufung als
Produkt gilt nur als zugesichert, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder einer
einbezogenen Spezifikation erklärt ist.

3. Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich über behördliche Beanstandungen,
Rückrufe, Sicherheits- oder Umweltvorfälle, die mit der gelieferten Ware in Zusammenhang
stehen, und unterstützt den Verkäufer angemessen bei der Sachverhaltsaufklärung.

§ 15 Vertraulichkeit, Compliance und Exportkontrolle

1. Nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen, Analysen, Preisformeln
und Spezifikationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Durchführung des
jeweiligen Vertrags verwendet werden.

2. Der Käufer beachtet alle auf die Vertragsdurchführung anwendbaren Vorschriften,
insbesondere zum Umwelt-, Arbeits-, Mindestlohn-, Sanktions-, Exportkontroll- und
Korruptionsrecht. Er darf die Ware nicht für verbotene Zwecke oder an sanktionierte Personen
oder Organisationen liefern.

3. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß, darf der Verkäufer die Leistung bis zur
Klärung aussetzen. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben
unberührt.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der in der Auftragsbestätigung bezeichnete Liefer- oder
Bereitstellungsort; Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist München. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Verkaufsbedingungen
bedürfen mindestens der Textform. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
treten die gesetzlichen Vorschriften.

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