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AGBs

Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen
für Entsorgungsleistungen der Schenker Industrie + und Städtereinigungs-GmbH

Zu den allgemeinen Verkaufsbedingungen

Hinweis: Die nachstehenden Bedingungen bestehen aus zwei rechtlich selbständigen
Fassungen.

Teil A gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern; Teil B ausschließlich
gegenüber Verbrauchern.

Stand: Juli 2026

Teil A

Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen für
Entsorgungsleistungen gegenüber Unternehmern (B2B)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Schenker Industrie +
und Städtereinigungs-GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern im
Zusammenhang mit der Sammlung, Beförderung, Annahme, Behandlung, Verwertung oder
Beseitigung von Abfällen, der Bereitstellung von Behältern, Containern, Pressen oder
sonstigen Einrichtungen sowie hiermit zusammenhängenden Dienstleistungen.

2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat
ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der
Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt oder
Zahlungen entgegennimmt.

4. Für das Vertragsverhältnis gelten in folgender Rangfolge: a) individuelle Vereinbarungen
der Parteien, b) die Auftragsbestätigung beziehungsweise das vom Auftraggeber
angenommene Angebot des Auftragnehmers einschließlich vereinbarter Spezifikationen
und Annahmekriterien, c) diese AGB und d) die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers nach Vertragsschluss,
insbesondere Leistungsabrufe, Beanstandungen, Fristsetzungen und Kündigungen, sind
mindestens in Textform abzugeben, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form
vorgeschrieben ist.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang

1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Ein Auftrag des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Auftragnehmer
kann dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen, soweit im Angebot
nichts Abweichendes geregelt ist.

3. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Unterzeichnung einer
Vertragsurkunde oder mit Beginn der vertragsgemäßen Leistungserbringung durch den
Auftragnehmer zustande.

4. Für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das Angebot und, soweit erteilt,
die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.5. Leistungsfristen und
Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt
wurden. Zeitfenster und voraussichtliche Ankunftszeiten stellen keine Fixtermine dar, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

6. Soweit für den jeweiligen Entsorgungsvorgang Genehmigungen, Zustimmungen,
Anzeigen, Nachweise oder sonstige öffentlich-rechtliche Voraussetzungen erforderlich sind,
steht die Leistungspflicht des Auftragnehmers unter dem Vorbehalt ihres rechtzeitigen
Vorliegens. Gesetzliche Verantwortlichkeiten der Parteien bleiben unberührt.

7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
geeigneter und zuverlässiger Dritter zu bedienen. Eine persönliche Leistungserbringung
durch den Auftragnehmer ist nicht geschuldet. Gesetzliche abfallrechtliche
Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

§ 3 Entsorgungsleistungen und abfallrechtliche Verantwortung

1. Der Auftragnehmer erbringt die jeweils vereinbarten Leistungen auf dem Gebiet der
Entsorgungswirtschaft. Diese können insbesondere die Bereitstellung, den Austausch, die
Umleerung und den Abzug von Behältern, Containern, Pressen oder sonstigen
Einrichtungen, die Sammlung und Beförderung von Abfällen, deren Annahme und
Zwischenlagerung, Behandlung, Sortierung und Aufbereitung sowie die Zuführung zu einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder zu einer gemeinwohlverträglichen
Beseitigung umfassen.

2. Die Entsorgungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich auf Abfälle der vertraglich
vereinbarten Art, Beschaffenheit und Spezifikation.

3. Ist kein bestimmter Entsorgungs- oder Verwertungsweg ausdrücklich vereinbart, ist der
Auftragnehmer berechtigt, einen rechtlich zulässigen und geeigneten Entsorgungs- oder
Verwertungsweg nach pflichtgemäßem Ermessen zu wählen. Dies gilt insbesondere, wenn
der ursprünglich vorgesehene Entsorgungsweg nicht oder nicht mehr verfügbar ist, sofern
die anderweitige Entsorgung dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen zumutbar ist.

4. Die Übernahme von Entsorgungsleistungen durch den Auftragnehmer entbindet den
Auftraggeber nicht von seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten als
Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, soweit diese nach den jeweils geltenden
abfallrechtlichen Bestimmungen bei ihm verbleiben.

5. Soweit gesetzlich vorgeschriebene Nachweise, Register, Erklärungen, Genehmigungen
oder sonstige Unterlagen erforderlich sind, haben die Parteien im Rahmen ihres jeweiligen
gesetzlichen Verantwortungsbereichs an deren ordnungsgemäßer Erstellung und Führung
mitzuwirken.

6. Soweit eine elektronische Nachweisführung gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart
ist, hat der Auftraggeber die hierzu erforderlichen Angaben, Erklärungen und technischen
Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig vorzunehmen. Vom Auftraggeber zu
vertretende Mehrkosten infolge unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung
trägt der Auftraggeber.

§ 4 Deklaration und Beschaffenheit der Abfälle

1. Der Auftraggeber hat die zur Entsorgung bestimmten Abfälle vor der Übernahme durch
den Auftragnehmer vollständig und zutreffend zu beschreiben und zu deklarieren. Dies gilt
auch dann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einordnung oder Deklaration
beraten hat.

2. Die Deklaration hat insbesondere die Abfallbezeichnung, den Abfallschlüssel nach der
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Herkunft und Entstehungsprozess des Abfalls, soweit
für die Entsorgung erheblich, Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung sowie bekannte
oder nach den Umständen zu erwartende gefährliche, schädliche oder sonst
entsorgungsrelevante Inhaltsstoffe zu umfassen.

3. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem
Verantwortungsbereich gemachten Angaben verantwortlich.

4. Bei vom Auftraggeber übergebenen Proben oder Mustern gelten die bei Übergabe
angegebenen und dokumentierten Eigenschaften einschließlich ihrer Zusammensetzung
als vereinbarte Beschaffenheit. Gleiches gilt für bei Vertragsschluss ausdrücklich
vereinbarte oder dokumentierte Abfallqualitäten.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor oder nach Übernahme der Abfälle die Vorlage
geeigneter Deklarationsanalysen, Sicherheitsdatenblätter, gutachterlicher Stellungnahmen
oder sonstiger Nachweise zu verlangen, soweit dies zur Prüfung der vertragsgemäßen
Beschaffenheit oder einer rechtmäßigen Entsorgung erforderlich ist.

6. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, selbst Proben zu entnehmen oder Analysen
durch geeignete Untersuchungsstellen durchführen zu lassen. Ergibt die Untersuchung
eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder der Deklaration des
Auftraggebers, trägt der Auftraggeber die erforderlichen Untersuchungs- und
Analysekosten, soweit er die Abweichung zu vertreten hat.

7. Gefährliche Abfälle, radioaktive Stoffe, explosive Stoffe oder Gegenstände,
Druckgasbehälter, Lithiumbatterien und Lithiumakkumulatoren sowie sonstige Abfälle, von
denen besondere Gefahren ausgehen können, dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher
Vereinbarung und unter vollständiger Angabe ihrer Eigenschaften übergeben oder in
bereitgestellte Behälter eingebracht werden.

8. Das Vermischen oder Verdünnen von Abfällen zur Umgehung abfallrechtlicher
Anforderungen oder vereinbarter Annahmekriterien ist unzulässig.

9. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei Lagerung, Befüllung, Sicherung und
Bereitstellung der Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen
eingehalten werden.

§ 5 Abweichende oder falsch deklarierte Abfälle

1. Entsprechen Abfälle nicht der vereinbarten Beschaffenheit, den vereinbarten
Annahmekriterien oder der vom Auftraggeber abgegebenen Deklaration, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Annahme, Beförderung oder Entsorgung der Abfälle zu
verweigern.

2. Befinden sich solche Abfälle bereits im Besitz oder Gewahrsam des Auftragnehmers,
kann der Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Anforderungen die Abfälle an den Auftraggeber zurückführen oder zur
Abholung bereitstellen, eine Nachsortierung oder Behandlung durchführen oder
durchführen lassen oder die Abfälle einem rechtlich zulässigen anderen Entsorgungsweg
zuführen.

3. Soweit Gefahr im Verzug besteht oder sofortige Maßnahmen aufgrund gesetzlicher oder
behördlicher Anforderungen erforderlich sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
notwendigen Maßnahmen ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftraggeber
durchzuführen.

4. Der Auftraggeber trägt die erforderlichen Mehrkosten, die aufgrund einer von ihm zu
vertretenden unrichtigen oder unvollständigen Deklaration oder einer Abweichung der
Abfälle von der vereinbarten Beschaffenheit entstehen. Hierzu können insbesondere
Kosten für Probenahme, Analyse, Sicherung, Umladung, Sortierung, Zwischenlagerung,
Transport, Rücktransport, Behandlung und anderweitige Entsorgung gehören.

5. Eine Sichtkontrolle, Verwiegung, Probenahme, Mitnahme oder sonstige Prüfung durch
den Auftragnehmer stellt keine Bestätigung dar, dass die Abfälle der Deklaration
entsprechen. Die Verantwortung des Auftraggebers für die Richtigkeit und Vollständigkeit
seiner Angaben bleibt unberührt.

6. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Direktanlieferung

1. Bei einer Anlieferung von Abfällen an eine Annahmestelle oder Betriebsstätte des
Auftragnehmers hat der Auftraggeber die betrieblichen Annahmebedingungen,
Verkehrsregelungen und Sicherheitsanweisungen zu beachten. Den Anweisungen des
Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anlieferung zurückzuweisen, wenn die Abfälle
nicht der vereinbarten oder zugelassenen Beschaffenheit entsprechen, erforderliche
Unterlagen oder Nachweise fehlen, eine sichere Annahme oder Behandlung nicht
gewährleistet ist, betriebliche oder genehmigungsrechtliche Annahmegrenzen erreicht sind
oder eine Annahme aus gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen vom Auftragnehmer
nicht zu vertretenden Gründen nicht zulässig oder nicht möglich ist.

3. Durch Unterzeichnung eines Lieferscheins bestätigt der Unterzeichnende die dort
dokumentierten tatsächlichen Angaben zur Anlieferung, insbesondere Abfallart und Menge,
soweit diese für ihn erkennbar sind. Der Nachweis einer unrichtigen Dokumentation und
zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

4. Fässer, Farbeimer und Tanks werden nur nach vorheriger gesonderter Vereinbarung
angenommen. Soweit eine Reinigung oder Entgasung erforderlich ist, hat der Auftraggeber
die vereinbarten Nachweise über die fachgerechte Durchführung vorzulegen.

5. Bei Sammlungen von Altmaterial, insbesondere Eisen- und Nichteisenmetallen, hat der
Auftraggeber die Abfälle vor Übergabe auf Explosivstoffe und explosionsverdächtige
Hohlkörper zu untersuchen, soweit dies nach Art und Herkunft der Abfälle geboten ist. Der
Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus einer von ihm zu
vertretenden Verletzung dieser Pflicht.

§ 7 Behälter und sonstige Einrichtungen

1. Vom Auftragnehmer bereitgestellte Behälter, Container, Pressen und sonstige technische
Einrichtungen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers oder des jeweiligen Eigentümers.
Der Auftraggeber erwirbt hieran keine Rechte über die vertragsgemäße Nutzung hinaus.

2. Die Einrichtungen dürfen ausschließlich für den vereinbarten Zweck und zur Aufnahme
der vereinbarten Abfälle genutzt werden.

3. Der Auftraggeber hat die Einrichtungen pfleglich zu behandeln und gegen den Zugriff
unbefugter Dritter im zumutbaren Umfang zu sichern. Beschädigungen, Funktions-
störungen oder der Verlust einer Einrichtung sind dem Auftragnehmer unverzüglich
mitzuteilen.

4. Eine Veränderung, Umsetzung oder Weitergabe der Einrichtungen an Dritte ist ohne
vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.

5. Es ist insbesondere untersagt, Abfälle in Behältern zu verbrennen, Abfälle ohne
ausdrückliche Zustimmung maschinell einzustampfen, einzuschlämmen oder zu verdichten,
die zulässige Füllhöhe oder Höchstbeladung zu überschreiten oder Abfälle einzubringen,
die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit Schäden am Behälter oder Gefahren für
Personen, Sachen oder die Umwelt verursachen können.

6. Offene Behälter dürfen höchstens bis zur Ladekante befüllt werden. Die Ladung ist so
einzubringen, dass eine sichere Aufnahme und Beförderung gewährleistet ist. Behälter mit
Deckel oder sonstigen Verschlusseinrichtungen sind nach der Befüllung ordnungsgemäß
zu schließen. Die zulässige Höchstmasse darf nicht überschritten werden.

7. Ist eine sichere Aufnahme oder Beförderung wegen Überfüllung, Überladung,
unsachgemäßer Befüllung oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände
nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung bis zur Herstellung eines
ordnungsgemäßen Zustands zu verweigern. Hierdurch entstehende Leerfahrten,
Wartezeiten und sonstige erforderliche Mehraufwendungen können gesondert berechnet
werden.

8. Für vom Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden
oder Verluste an den bereitgestellten Einrichtungen haftet der Auftraggeber nach den
gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Aufstellort, Zufahrt und Verkehrssicherung

1. Der Auftraggeber bestimmt den Aufstellort der bereitgestellten Einrichtungen und ist für
dessen Eignung verantwortlich.

2. Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass der Aufstellort ausreichend
befestigt und tragfähig ist, eine für die eingesetzten Fahrzeuge geeignete und hinreichend
tragfähige Zufahrt besteht, die Zufahrt und der Aufstellort frei von Hindernissen sind, die
erforderlichen Rangier- und Arbeitsflächen zur Verfügung stehen und die Einrichtung
gefahrlos aufgestellt, genutzt und abgeholt werden kann.

3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor der Leistungserbringung auf erkennbare
oder ihm bekannte Besonderheiten des Grundstücks, der Zufahrt oder des Aufstellortes
hinzuweisen, insbesondere auf unterirdische Leitungen, Schächte, Hohlräume, nicht
ausreichend tragfähige Flächen oder sonstige Gefahrenstellen.

4. Soweit für die Aufstellung oder Nutzung einer Einrichtung eine Sondernutzungserlaubnis,
verkehrsrechtliche Anordnung oder sonstige behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist
diese vom Auftraggeber rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen, soweit nichts anderes
vereinbart wurde.

5. Der Auftraggeber ist für die Verkehrssicherung der Einrichtung am von ihm bestimmten
Aufstellort verantwortlich, soweit die Gefahrenquelle seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich zuzurechnen ist.

6. Ist eine gefahrlose Zufahrt oder Durchführung der Leistung nicht möglich, kann der
Auftragnehmer die Leistung verweigern. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer von ihm zu
vertretenden Leer- oder Fehlfahrt sowie erforderlicher Wartezeiten.

7. Schäden am Untergrund, an Zufahrten oder an sonstigen Sachen des Auftraggebers, die
trotz ordnungsgemäßer Leistungserbringung aufgrund mangelnder Tragfähigkeit oder
sonstiger ungeeigneter örtlicher Verhältnisse entstehen, hat der Auftragnehmer nicht zu
vertreten, sofern er die mangelnde Eignung weder kannte noch erkennen musste.

§ 9 Abholung, Leistungszeiten und Mitwirkung

1. Abholungen und Entleerungen erfolgen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung auf
Abruf oder zu vereinbarten Intervallen.

2. Der Auftraggeber hat die für die Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen
rechtzeitig vorzunehmen. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass zum vereinbarten
Leistungszeitpunkt die Einrichtung zugänglich ist, die Zufahrt nicht versperrt ist, die Abfälle
ordnungsgemäß bereitgestellt sind und erforderliche Dokumente, Begleitpapiere oder
Genehmigungen vorliegen.

3. Kommt der Auftraggeber einer erforderlichen Mitwirkungshandlung nicht oder verspätet
nach, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

4. Vom Auftraggeber zu vertretende Leer- oder Fehlfahrten und Wartezeiten können nach
dem tatsächlich erforderlichen Mehraufwand beziehungsweise den hierfür vereinbarten
oder allgemein geltenden Preisen des Auftragnehmers berechnet werden. Soweit eine
Pauschale in einer wirksam einbezogenen Preisliste ausgewiesen ist, bleibt dem
Auftraggeber der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
oder Aufwand entstanden ist.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme oder Abholung von Abfällen
vorübergehend auszusetzen, wenn betriebliche Annahme- oder Lagerkapazitäten erschöpft
sind und die Aussetzung für den Auftragnehmer nicht vermeidbar ist. Der Auftragnehmer
wird den Auftraggeber unverzüglich informieren und, soweit zumutbar, einen Ersatztermin
oder eine alternative Entsorgungsmöglichkeit anbieten.

§ 10 Vertragseinheit, Leistungsabrufe und Exklusivität

1. Soweit der Auftragnehmer mit der laufenden Entsorgung mehrerer vereinbarter
Abfallfraktionen oder mit einem bestimmten Gesamtentsorgungsumfang beauftragt ist,
bildet der vereinbarte Leistungsumfang eine Vertragseinheit, soweit sich aus der
einzelvertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt.

2. Teilkündigungen oder dauerhafte einseitige Leistungsverringerungen, insbesondere das
dauerhafte Unterlassen vertraglich vorgesehener Abrufe für einzelne Abfallfraktionen,
bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers, sofern der betreffende Leistungsumfang bei
der Preis- oder Kapazitätskalkulation als zusammengehörig vereinbart oder erkennbar
zugrunde gelegt wurde.

3. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, sämtliche oder bestimmte bei ihm anfallenden
Abfälle ausschließlich durch den Auftragnehmer entsorgen zu lassen, besteht nur, wenn
dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Umfang, Abfallarten, Leistungsgebiet und
Dauer einer solchen Exklusiv- oder Gesamtentsorgungsbindung richten sich nach der
einzelvertraglichen Vereinbarung.

4. Die Absätze 1 und 2 begründen keine über den vereinbarten Leistungsumfang
hinausgehende Exklusivbindung.

§ 11 Eigentum an übernommenen Abfällen

1. Vertragsgemäße Abfälle gehen, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart
ist, mit ihrer tatsächlichen Übernahme durch den Auftragnehmer in dessen Eigentum über.
Die Übernahme steht unter dem Vorbehalt einer nachgelagerten Prüfung auf
Übereinstimmung mit der vereinbarten Beschaffenheit und Deklaration.

2. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt, soweit die Abfälle nicht der vereinbarten
Beschaffenheit oder Deklaration entsprechen, die Abfälle rechtswidrig überlassen wurden
oder es sich um Abfälle handelt, bei denen ein Eigentumsübergang gesetzlich
ausgeschlossen oder mit gesetzlichen Entsorgungspflichten nicht vereinbar ist.

3. Stellt sich erst nach der tatsächlichen Übernahme heraus, dass die Voraussetzungen
des Absatzes 2 vorliegen, gelten die Abfälle im Verhältnis der Parteien als nicht
vertragsgemäß übernommen. Die Rechte des Auftragnehmers nach § 5 bleiben unberührt.

4. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit richtet sich unabhängig von der zivilrechtlichen
Eigentumslage nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Dokumentation der Leistungserbringung

1. Der Auftragnehmer kann die Erbringung seiner Leistungen elektronisch dokumentieren.
Hierzu können insbesondere digitalisierte oder elektronische Unterschriften, Zeit- und
Fahrzeugdaten, Behälter- oder Auftragskennungen, Wiegedaten, Fotodokumentationen
sowie Standortdaten des eingesetzten Fahrzeugs oder Geräts verwendet werden, soweit
dies datenschutzrechtlich zulässig und für die Leistungsdokumentation erforderlich ist.

2. Die Leistungserbringung kann auch kontaktlos oder ohne Unterschrift des Auftraggebers
dokumentiert werden, insbesondere durch technische Auftrags-, Fahrzeug- oder
Standortdaten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die dokumentierte
Leistung nicht oder nicht in dem dokumentierten Umfang erbracht wurde.

3. Soweit für die Rechnungslegung üblicherweise ein vom Auftraggeber gegengezeichneter
Leistungsnachweis vorgesehen ist, darf der Auftragnehmer auch ohne Gegenzeichnung
abrechnen, wenn eine zeichnungsberechtigte Person des Auftraggebers nach Erbringung
der Leistung nicht erreichbar ist und die Leistung auf andere geeignete Weise dokumentiert
wurde.

§ 13 Preise und Preisanpassung

1. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die vereinbarte Vergütung umfasst ausschließlich die vertraglich bezeichneten
Leistungen. Nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasste Zusatz- und
Mehrleistungen werden gesondert berechnet.

3. Dies gilt insbesondere für vom Auftraggeber veranlasste oder zu vertretende Leer- und
Fehlfahrten, Wartezeiten, zusätzliche Transporte, Probenahmen und Analysen, Nachsortier-
ungen und Umladungen sowie zusätzliche Behandlungs- oder Entsorgungsmaßnahmen.

4. Bei Dauerschuldverhältnissen oder Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen ist der
Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich
nach Vertragsschluss wesentliche, der Preiskalkulation unmittelbar zugrunde liegende
Kosten erhöhen oder vermindern.

5. Als berücksichtigungsfähige Kostenfaktoren kommen insbesondere Lohn- und
Lohnnebenkosten, Energie- und Kraftstoffkosten, Maut- und Transportkosten, Steuern,
Abgaben und behördliche Gebühren, Entgelte von Verwertungs-, Behandlungs- oder
Beseitigungsanlagen, relevante Rohstoff- oder Marktpreisindizes sowie Kosten in Betracht,
die sich aus Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen an die Entsorgung
ergeben.

6. Eine Preisanpassung darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem sich die Veränderung der
jeweiligen Kostenfaktoren auf die konkrete Preiskalkulation auswirkt. Kostensteigerungen in
einem Bereich sind mit Kostensenkungen in anderen preisrelevanten Bereichen zu
saldieren.

7. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine Preisanpassung in Textform unter
Angabe des Anpassungsgrundes und des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens mitteilen.

8. Entfällt nach Vertragsschluss aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen die
Möglichkeit, die Abfälle über den der Kalkulation zugrunde gelegten Entsorgungs- oder
Verwertungsweg zu entsorgen, wird sich der Auftragnehmer im Rahmen des wirtschaftlich
Zumutbaren um eine geeignete Ersatzkapazität bemühen. Eine Ersatzkapazität ist
regelmäßig wirtschaftlich unzumutbar, wenn die unmittelbar hierdurch verursachten Kosten
die für die betroffene Leistung vereinbarte Vergütung um mehr als 8 Prozent übersteigen
und der Auftraggeber eine entsprechende Preisanpassung ablehnt. Zwingende gesetzliche
und öffentlich-rechtliche Pflichten bleiben unberührt.

§ 14 Abrechnung und Zahlung

1. Für die Abrechnung sind die vertraglich vereinbarten Abrechnungsgrundlagen
maßgebend.

2. Soweit nach Gewicht abgerechnet wird, ist das auf einer für den Abrechnungszweck
geeigneten geeichten Waage des Auftragnehmers, eines beauftragten Dritten oder der
jeweiligen Entsorgungsanlage festgestellte Gewicht maßgebend.

3. Ist eine Verwiegung technisch nicht möglich oder ist eine Abrechnung nach Gewicht
insbesondere wegen Unterschreitung einer eichrechtlich maßgeblichen Mindestlast nicht
zulässig, erfolgt die Abrechnung nach der vertraglich vereinbarten Ersatzbemessungs-
grundlage, insbesondere nach Volumen, Stückzahl oder Pauschale. Fehlt eine
ausdrückliche Ersatzbemessungsgrundlage, darf der Auftragnehmer die Menge anhand
des dokumentierten Behältervolumens, der Abfallart und einer nachvollziehbaren
Schätzung abrechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einer abweichenden Menge
vorbehalten.

4. Kleinmengen können nach Maßgabe einer wirksam einbezogenen, bei Vertragsschluss
geltenden Preisliste pauschal abgerechnet werden.

5. Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch, insbesondere als PDF-Datei, an die
vom Auftraggeber mitgeteilte E-Mail-Adresse übermittelt. Auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers erfolgt der Rechnungsversand postalisch, soweit nichts anderes vereinbart
ist.

6. Der Auftraggeber hat seine jeweils aktuellen Vertrags-, Rechnungs- und E-Mail-Adressen
mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Er hat in seinem
Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
elektronische Rechnungen und sonstige vertragsbezogene Mitteilungen an die mitgeteilte
E-Mail-Adresse empfangen werden können. Automatisierte Abwesenheitsmitteilungen
hindern den Zugang einer ordnungsgemäß übermittelten Nachricht nicht.

7. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung
fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist. Der Abzug von Skonto bedarf
einer ausdrücklichen Vereinbarung.

8. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere schuldet der
Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verzugszinsen nach § 288
BGB sowie die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt unberührt.

9. Zahlungen an Fahrer, Transportpersonal oder sonstige Mitarbeiter haben nur dann
schuldbefreiende Wirkung, wenn diese zur Entgegennahme von Zahlungen ausdrücklich
bevollmächtigt sind.

10. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit
Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

11. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

12. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug nach erfolgloser angemessener
Zahlungsaufforderung weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger
Forderungen zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen oder öffentlich-
rechtlichen Pflichten entgegenstehen.

§ 15 Vorzeitige Vertragsbeendigung und Vermögensverschlechterung

1. Wird ein auf eine bestimmte Laufzeit oder einen bestimmten Leistungsumfang
geschlossener Vertrag vom Auftraggeber ohne gesetzlichen oder vertraglichen Grund
vorzeitig beendet oder nimmt der Auftraggeber eine geschuldete Leistung nicht ab, richten
sich die Vergütungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nach den
gesetzlichen Vorschriften.

2. Soweit der Auftragnehmer ersparte Aufwendungen pauschal mit 60 Prozent des auf die
nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfallenden Netto-Leistungspreises ansetzt, bleibt
dem Auftraggeber ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass höhere ersparte
Aufwendungen oder kein beziehungsweise ein geringerer Schaden entstanden sind. Dem
Auftragnehmer bleibt der Nachweis geringerer ersparter Aufwendungen oder eines höheren
Schadens vorbehalten.

3. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen und die Erfüllung
der Forderungen des Auftragnehmers gefährden, kann der Auftragnehmer nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen und
bis zu deren Leistung noch ausstehende Leistungen zurückhalten.

§ 16 Leistungsstörungen und höhere Gewalt

1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder die vorübergehende
Unmöglichkeit der Leistungserbringung, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die er auch
bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern konnte.

2. Hierzu können insbesondere außergewöhnliche Naturereignisse, Feuer, behördliche
Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, erhebliche Verkehrs- oder
Versorgungsstörungen, Ausfälle von Energieversorgung oder Entsorgungsanlagen sowie
vergleichbare Ereignisse gehören.

3. Epidemien, Pandemien, Krieg, terroristische Ereignisse, Cyberangriffe oder erhebliche
Störungen von Informations- und Kommunikationssystemen gelten nur insoweit als
Ereignisse im Sinne des Absatzes 1, als sie die konkrete Leistungserbringung tatsächlich
beeinträchtigen und der Auftragnehmer die Beeinträchtigung nicht zu vertreten hat.

4. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über eine nicht nur unerhebliche Störung und
deren voraussichtliche Auswirkungen unverzüglich informieren.

5. Die betroffenen Leistungsfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum.

6. Dauert die Leistungsstörung länger als einen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks
und der beiderseitigen Interessen zumutbaren Zeitraum an und ist einer Partei das
Festhalten am betroffenen Vertragsteil nicht mehr zumutbar, kann jede Partei den von der
Leistungsstörung betroffenen Vertragsteil in Textform kündigen oder, soweit gesetzlich
vorgesehen, von ihm zurücktreten.

§ 17 Haftung des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich
übernommenen Garantie.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des
Auftragnehmers auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.

4. Soweit nach den vorstehenden Regelungen nur für den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden gehaftet wird, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden oder
entgangenen Gewinn, soweit diese Schäden nicht bei Vertragsschluss typischerweise
vorhersehbar waren.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der
gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des
Auftragnehmers.

6. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

§ 18 Haftung und Freistellung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und
erforderliche Mehraufwendungen, die er durch eine schuldhafte Verletzung seiner
vertraglichen Pflichten verursacht.

2. Dies gilt insbesondere bei unrichtiger oder unvollständiger Deklaration von Abfällen, nicht
vertragsgemäßer Befüllung von Behältern, Überschreitung der zulässigen Füllhöhe oder
Höchstbeladung, Überlassung nicht vereinbarter gefährlicher Stoffe oder Gegenstände,
Verletzung ihm obliegender Verkehrssicherungs- oder Mitwirkungspflichten oder
schuldhafter Beschädigung oder Verlust überlassener Einrichtungen.

3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei,
soweit diese auf einer vom Auftraggeber schuldhaft zu vertretenden Verletzung seiner
vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen. Die Freistellungspflicht umfasst die
erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

4. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über geltend gemachte Ansprüche Dritter
unverzüglich informieren und ihm, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, Gelegenheit zur
Mitwirkung an der Rechtsverteidigung geben.

§ 19 Mängel und Verjährung

1. Der Auftraggeber hat erkennbare Leistungsmängel unverzüglich nach Kenntnis in
Textform anzuzeigen und den Mangel nachvollziehbar zu beschreiben.

2. Soweit § 377 HGB auf eine Warenlieferung Anwendung findet, verbleibt es bei den
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Für reine Entsorgungs- und
Dienstleistungen wird durch diese AGB keine über § 377 HGB hinausgehende
kaufmännische Genehmigungsfiktion begründet.

3. Bei berechtigten Mängelansprüchen ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit Nacherfüllung nach Art der
Leistung möglich und dem Auftraggeber zumutbar ist. Die gesetzlichen Rechte bei
Fehlschlagen oder Entbehrlichkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt.

4. Ansprüche wegen Mängeln verjähren gegenüber Unternehmern in einem Jahr ab
gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich eine Verkürzung zulässig ist. Die
Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, arglistigen Verschweigens eines
Mangels, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, grober Fahrlässigkeit, nach dem
Produkthaftungsgesetz oder für sonstige gesetzlich zwingende Ansprüche.

§ 20 Vertragslaufzeit und Kündigung

1. Die Vertragslaufzeit und die ordentlichen Kündigungsfristen richten sich vorrangig nach
der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung.

2. Ist bei einem Vertrag über regelmäßig wiederkehrende Leistungen keine bestimmte
Laufzeit und keine Kündigungsfrist vereinbart, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Abmahnung oder
angemessener Fristsetzung wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche
Vertragspflichten verstößt und der kündigenden Partei eine Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Einer Abmahnung oder Fristsetzung
bedarf es nicht, soweit diese gesetzlich entbehrlich ist.

§ 21 Datenschutz, Bonitätsprüfung und Vertraulichkeit

1. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutz-
rechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus den
Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers in ihrer jeweils geltenden Fassung.

2. Soweit dies zur Begründung oder Durchführung einer Geschäftsbeziehung oder zur
Prüfung eines wirtschaftlichen Ausfallrisikos erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig
ist, kann der Auftragnehmer Bonitätsinformationen bei hierzu befugten Auskunfteien
einholen.

3. Die Parteien werden nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen,
die ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werden und als
vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen
Charakter haben, vertraulich behandeln. Gesetzliche Offenlegungs- und Nachweispflichten
bleiben unberührt.

4. Vom Auftragnehmer im Rahmen von Entsorgungs- oder Verwertungsnachweisverfahren
mitgeteilte betriebliche oder technische Daten dürfen vom Auftraggeber nur für die
Vertragsdurchführung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwendet und nicht unbefugt
an Dritte weitergegeben werden.

§ 22 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und sich aus der Natur der jeweiligen
Leistung nichts anderes ergibt, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).

3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München. Der
Auftragnehmer ist daneben berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem
Gerichtsstand zu verklagen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer
unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Teil B

Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen für
Entsorgungsleistungen gegenüber Verbrauchern (B2C)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen gelten für Verträge zwischen
der Schenker Industrie + und Städtereinigungs-GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und
Verbrauchern über die Sammlung, Beförderung, Annahme, Behandlung, Verwertung oder
Beseitigung von Abfällen sowie die Bereitstellung, den Austausch, die Entleerung und die
Abholung von Behältern, Containern und sonstigen Sammeleinrichtungen.

2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt,
die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können.

3. Die jeweils vereinbarte Leistung ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der
Bestellung und der Auftragsbestätigung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Darstellung von Leistungen auf einer Internetseite oder in einem Online-Shop des
Auftragnehmers stellt noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar,
sofern die jeweilige Darstellung nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist.

2. Eine unmittelbar nach Eingang der Bestellung elektronisch übermittelte Eingangs- oder
Bestellbestätigung dokumentiert grundsätzlich lediglich den Eingang der Bestellung. Sie
stellt noch keine Annahme dar, sofern in ihr nicht ausdrücklich die Annahme des Auftrags
erklärt wird.

3. Bei telefonisch, per E-Mail oder auf andere Weise erteilten Aufträgen kommt der Vertrag
zustande, wenn der Auftragnehmer die Annahme des Auftrags in Textform bestätigt oder
mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnt.

§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistungen

1. Der Auftragnehmer übernimmt die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Entsorgungs-
leistungen. Diese können insbesondere die Bereitstellung eines Containers, Behälters oder
einer sonstigen Sammeleinrichtung, deren Abholung, Austausch oder Entleerung, die
Beförderung der Abfälle, deren Zuführung zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung oder einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung sowie sonstige ausdrücklich
vereinbarte Leistungen umfassen.

2. Art und Größe des Behälters, die vereinbarte Abfallart, der Aufstellort, die Dauer der
Behälterstellung sowie die sonstigen Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus der
Bestellung oder Auftragsbestätigung.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen geeignete
und zuverlässige Dritte einzusetzen.

4. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten Verwertungs- oder Entsorgungsweg,
sofern ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Auswahl eines gesetzlich
zulässigen und geeigneten Entsorgungswegs obliegt dem Auftragnehmer.

5. Ändern sich gesetzliche oder behördliche Anforderungen an die Entsorgung der
vereinbarten Abfälle, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung entsprechend den
geänderten Anforderungen zu erbringen. Zusätzliche Kosten dürfen dem Kunden nur
berechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig und im Einzelfall vereinbart ist oder die
zusätzlichen Kosten auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand beruhen.

§ 4 Angaben des Kunden und Auswahl der Abfallart

1. Der Kunde hat bei der Bestellung vollständige und zutreffende Angaben über die zu
entsorgenden Abfälle zu machen und die Abfallart entsprechend den vom Auftragnehmer
zur Verfügung gestellten Beschreibungen und Annahmekriterien auszuwählen.

2. Soweit der Kunde Zweifel hat, welcher Abfallart die zu entsorgenden Stoffe zuzuordnen
sind, hat er den Auftragnehmer vor der Befüllung des Behälters zu kontaktieren.

3. Der Kunde darf ausschließlich solche Abfälle in den bereitgestellten Behälter einbringen,
die der vereinbarten Abfallart entsprechen. Eine Änderung der Art oder Zusammensetzung
ist dem Auftragnehmer unverzüglich und vor der Abholung mitzuteilen.

4. Der Kunde ist nicht verpflichtet, über Eigenschaften der Abfälle Auskunft zu geben, die
ihm weder bekannt sind noch bei Anwendung der im privaten Lebensbereich üblicherweise
zu erwartenden Sorgfalt bekannt sein mussten.

5. Offensichtlich unzutreffende oder unvollständige Angaben berechtigen den
Auftragnehmer, vor Durchführung der Leistung eine Klarstellung zu verlangen.

§ 5 Unzulässige und gefährliche Stoffe

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, dürfen insbesondere explosive
Stoffe oder Gegenstände, Munition oder Kampfmittel, radioaktive Stoffe, Druckgasbehälter
und nicht vollständig entleerte Gasflaschen, flüssige gefährliche Stoffe, Altöl, Kraftstoffe und
vergleichbare Mineralölprodukte, Asbest und asbesthaltige Materialien, Batterien und
Akkumulatoren, insbesondere Lithiumbatterien, infektiöse Abfälle, selbstentzündliche oder
gefährlich reagierende Stoffe sowie sonstige gefährliche Abfälle nicht in bereitgestellte
Container oder Behälter eingebracht werden.

2. Für einzelne Abfallarten können abweichende Annahmebedingungen vereinbart oder im
Rahmen des Bestellvorgangs mitgeteilt werden.

3. Besteht der begründete Verdacht, dass sich unzulässige oder gefährliche Stoffe im
Behälter befinden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Aufnahme, Beförderung oder
Entsorgung bis zur Klärung auszusetzen.

4. Bei einer konkreten Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt ist der Auftragnehmer
berechtigt, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

5. Hat der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig unzulässige oder nicht vereinbarte Abfälle
eingebracht, hat er die hierdurch verursachten erforderlichen Mehrkosten zu tragen. Hierzu
können insbesondere Kosten für Sicherung, Analyse, Umladung, Sortierung, Rücktransport,
Zwischenlagerung oder eine anderweitige gesetzeskonforme Entsorgung gehören.

6. Der Auftragnehmer wird den Kunden, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände möglich und zumutbar ist, vor der Durchführung kostenintensiver zusätzlicher
Maßnahmen informieren. Zwingende gesetzliche und behördliche Maßnahmen bleiben
unberührt.

§ 6 Fehlbefüllung und abweichende Abfälle

1. Entsprechen die im Behälter befindlichen Abfälle nicht der vereinbarten Abfallart oder
den dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilten Annahmekriterien, liegt eine
Fehlbefüllung vor.

2. Eine Fehlbefüllung berechtigt den Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, die Abholung
abzulehnen, dem Kunden Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Nachsortierung zu geben,
die Abfälle zur Abholung durch den Kunden bereitzustellen oder zurückzuführen oder mit
Zustimmung des Kunden eine anderweitige Entsorgung durchzuführen.

3. Einer vorherigen Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, wenn eine unverzügliche
Maßnahme aus Gründen der Gefahrenabwehr oder aufgrund zwingender gesetzlicher oder
behördlicher Anforderungen erforderlich ist.

4. Hat der Kunde die Fehlbefüllung zu vertreten, hat er die hierdurch verursachten
erforderlichen und angemessenen Mehrkosten zu tragen. Zusatzkosten können
insbesondere für Analyse, Probenahme, Nachsortierung, Umladung, zusätzlichen
Transport, Rückführung, Zwischenlagerung oder eine gegenüber der vereinbarten Abfallart
kostenintensivere Entsorgung entstehen.

5. Soweit möglich, wird der Auftragnehmer Art und Umfang der Fehlbefüllung
dokumentieren. Eine bei Abholung vorgenommene Sichtprüfung oder Mitnahme des
Behälters stellt keine abschließende Prüfung oder Bestätigung der Art und Beschaffenheit
der Abfälle dar.

§ 7 Bereitstellung und Nutzung von Containern und Behältern

1. Die vom Auftragnehmer bereitgestellten Container, Behälter und sonstigen Einrichtungen
bleiben im Eigentum des Auftragnehmers oder des jeweiligen Eigentümers. Der Kunde ist
berechtigt, die bereitgestellte Einrichtung für die Dauer der vereinbarten Überlassung
vertragsgemäß zu nutzen.

2. Die Einrichtung darf ausschließlich zur Aufnahme der vereinbarten Abfälle verwendet
werden und ist pfleglich zu behandeln. Eine Umsetzung durch den Kunden oder einen von
ihm beauftragten Dritten ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

3. Der Kunde darf den Behälter insbesondere nicht verbrennen oder offenem Feuer
aussetzen, ohne ausdrückliche Zustimmung maschinell verdichten, durch Einschlemmen
oder vergleichbare Maßnahmen befüllen oder technisch verändern.

4. Offene Behälter dürfen grundsätzlich nur bis zur Ladekante befüllt werden. Abfälle dürfen
nicht über die Behälterwände hinausragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde und ein sicherer Transport gewährleistet ist. Behälter mit Deckeln oder
sonstigen Verschlusseinrichtungen müssen vor der Abholung ordnungsgemäß
verschlossen werden können. Die zulässige Höchstbeladung darf nicht überschritten
werden.

5. Ist der Behälter überfüllt, überladen oder auf andere Weise nicht sicher transportfähig,
kann der Auftragnehmer die Abholung bis zur Herstellung eines transportfähigen Zustands
verweigern. Hat der Kunde den Zustand zu vertreten, können ihm die hierdurch
verursachten erforderlichen Mehrkosten berechnet werden.

6. Schäden, Defekte oder der Verlust einer bereitgestellten Einrichtung sind dem
Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde haftet für Verlust oder Beschädigung
nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit er diese zu vertreten hat. Für gewöhnliche
Abnutzung und vertragsgemäßen Verschleiß haftet der Kunde nicht.

§ 8 Aufstellort und Zufahrt

1. Der Kunde bestimmt den gewünschten Aufstellort des Containers oder Behälters und hat
einen Ort auszuwählen, der für Bereitstellung und Abholung geeignet ist.

2. Der Kunde hat insbesondere darauf zu achten, dass der Untergrund ausreichend
befestigt und tragfähig ist, die Zufahrt für das eingesetzte Fahrzeug geeignet ist,
ausreichende Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe sowie erforderliche Rangierflächen
vorhanden sind und keine ihm bekannten Hindernisse oder Gefahrenstellen einer sicheren
Leistungserbringung entgegenstehen.

3. Der Kunde hat den Auftragnehmer vor der Leistungserbringung auf ihm bekannte
Besonderheiten hinzuweisen, insbesondere auf unterirdische Leitungen, Schächte,
Hohlräume, nicht ausreichend tragfähige Flächen, niedrige Durchfahrten oder sonstige
besondere Gefahren.

4. Ist der gewünschte Aufstellort erkennbar ungeeignet, kann der Auftragnehmer die
Aufstellung an diesem Ort ablehnen. Soweit möglich, können die Parteien einen anderen
geeigneten Aufstellort abstimmen.

5. Schäden an Zufahrten, Grundstücksflächen oder sonstigen Sachen des Kunden richten
sich nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Der Auftragnehmer haftet
insbesondere nicht für Schäden, die allein auf einer mangelnden Tragfähigkeit oder
sonstigen für ihn nicht erkennbaren Ungeeignetheit des Aufstellorts beruhen, sofern er
diese Umstände weder kannte noch kennen musste.

§ 9 Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen und Genehmigungen

1. Soll der Container oder Behälter auf einer öffentlichen Straße, einem Gehweg, einem
öffentlichen Parkplatz oder einer sonstigen öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden,
können behördliche Genehmigungen oder verkehrsrechtliche Maßnahmen erforderlich
sein.

2. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass der Auftragnehmer die erforderliche
Genehmigung beschafft, ist deren rechtzeitige Beschaffung Sache des Kunden. Der
Auftragnehmer wird den Kunden auf ein erkennbares Genehmigungserfordernis hinweisen,
soweit ihm der vorgesehene Aufstellort bekannt ist.

3. Beauftragt der Kunde den Auftragnehmer mit der Beschaffung einer Genehmigung oder
verkehrsrechtlichen Anordnung, werden die hierfür vereinbarten Kosten und tatsächlich
anfallenden behördlichen Gebühren berechnet.

4. Eine termingerechte Aufstellung kann nicht verlangt werden, wenn eine erforderliche
behördliche Erlaubnis nicht rechtzeitig vorliegt und der Auftragnehmer die Verzögerung
nicht zu vertreten hat.

5. Die gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten bleiben unberührt. Soweit die
Verkehrssicherung aufgrund der tatsächlichen Sachherrschaft und Nutzung des
aufgestellten Behälters in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, hat dieser die ihm
zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

§ 10 Leistungszeiten und Termine

1. Vereinbarte Leistungstermine sind verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt wurden. Soweit lediglich ein Liefer- oder Abholzeitraum vereinbart ist,
kann die Leistung innerhalb dieses Zeitraums erbracht werden.

2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Leistung am vereinbarten Ort und zum
vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Insbesondere hat er dafür Sorge zu
tragen, dass die Zufahrt zugänglich, der Container oder Behälter erreichbar und in einem
transportfähigen Zustand bereitgestellt ist.

3. Kann die Leistung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt
werden, obwohl der Auftragnehmer am vereinbarten Leistungsort zur vereinbarten Zeit oder
innerhalb des vereinbarten Zeitfensters leistungsbereit ist, liegt eine vergebliche Anfahrt
vor.

4. Der Auftragnehmer kann dem Kunden die durch eine von ihm zu vertretende vergebliche
Anfahrt tatsächlich entstandenen erforderlichen Mehrkosten berechnen. Soweit hierfür eine
Pauschale vereinbart oder in einer dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilten Preisliste
ausgewiesen ist, bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis
eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens oder Aufwands vorbehalten.

§ 11 Miet- und Stellzeit

1. Die im vereinbarten Preis enthaltene miet- oder stellkostenfreie Standzeit ergibt sich aus
der Bestellung oder Auftragsbestätigung. Ist eine bestimmte Standzeit vereinbart, beginnt
sie mit der Bereitstellung des Containers oder Behälters.

2. Der Kunde hat die Abholung rechtzeitig über die hierfür vorgesehenen
Kommunikationswege anzufordern, soweit kein fester Abholtermin vereinbart wurde.

3. Wird die vereinbarte kostenfreie Standzeit auf Wunsch des Kunden überschritten, kann
für den zusätzlichen Zeitraum die vor Vertragsschluss vereinbarte oder mitgeteilte Miete
beziehungsweise Standgebühr berechnet werden.

4. Verzögert sich die Abholung aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund,
werden dem Kunden für diesen Verzögerungszeitraum keine zusätzlichen Miet- oder
Standkosten berechnet.

§ 12 Abholung, Übernahme und Dokumentation

1. Die Abholung erfolgt zum vereinbarten Termin, innerhalb des vereinbarten Zeitfensters
oder nach einem vom Auftragnehmer bestätigten Abruf des Kunden.

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt bei der Abholung keine vollständige Analyse
des Behälterinhalts. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abfälle bei der Übernahme oder
an einer Annahme-, Sortier- oder Entsorgungsanlage überprüfen zu lassen.

3. Vertragsgemäße Abfälle gehen mit ihrer tatsächlichen Übernahme durch den
Auftragnehmer in dessen Eigentum über, soweit gesetzlich zulässig. Ein
Eigentumsübergang erfolgt nicht hinsichtlich nicht vereinbarter gefährlicher Abfälle,
rechtswidrig überlassener Stoffe oder Gegenstände oder solcher Abfälle, die aufgrund einer
wesentlichen Fehlbefüllung zurückgewiesen werden.

4. Der Auftragnehmer kann die Leistungserbringung elektronisch oder kontaktlos
dokumentieren, insbesondere durch Zeit-, Auftrags-, Fahrzeug-, Behälter-, Wiege-, Foto-
und Standortdaten, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig und zur Vertragsdurchführung
oder Beweissicherung erforderlich ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
die dokumentierte Leistung nicht oder nicht in dem dokumentierten Umfang erbracht wurde.

§ 13 Preise und Zusatzkosten

1. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer
angegeben. Maßgeblich ist der bei Vertragsschluss vereinbarte Gesamtpreis.

2. Der vereinbarte Preis umfasst ausschließlich die in der Bestellung oder
Auftragsbestätigung bezeichneten Leistungen. Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde,
ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, welche Leistungen und gegebenenfalls welche
Mengen, Gewichte oder Standzeiten von der Pauschale umfasst sind.

3. Zusätzliche Kosten dürfen nur berechnet werden, wenn der Kunde zusätzliche
Leistungen beauftragt, die Voraussetzungen für eine vor Vertragsschluss vereinbarte
Zusatzvergütung eintreten oder der Kunde einen Umstand zu vertreten hat, der einen
erforderlichen Mehraufwand verursacht.

4. Zusätzliche Kosten können insbesondere bei einer vom Kunden zu vertretenden
Fehlbefüllung, Überschreitung einer ausdrücklich vereinbarten Gewichts- oder
Mengenbegrenzung, zusätzlicher Standzeit, vergeblicher Anfahrt, zusätzlicher Sortierung
oder Analyse oder sonstigen vom Kunden veranlassten Zusatzleistungen entstehen.

5. Soweit Zusatzkosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden, müssen sie
erforderlich und angemessen sein. Pauschale Entgelte oder Zuschläge werden nur
erhoben, wenn deren Höhe und Voraussetzungen dem Kunden vor Vertragsschluss
mitgeteilt wurden.

6. Für bereits geschlossene Einzelverträge findet keine nachträgliche einseitige Erhöhung
des vereinbarten Gesamtpreises statt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
etwas anderes zulassen oder der Kunde nachträglich zusätzliche Leistungen beauftragt.

§ 14 Verwiegung und Abrechnungsgrundlagen

1. Ist eine gewichtsabhängige Abrechnung vereinbart, ist das auf einer für den jeweiligen
Abrechnungszweck geeigneten geeichten Waage des Auftragnehmers, eines eingesetzten
Entsorgungsunternehmens oder der jeweiligen Entsorgungsanlage festgestellte
Nettogewicht maßgebend.

2. Ist eine Verwiegung im Einzelfall technisch nicht möglich oder eine gewichtsabhängige
Abrechnung nicht vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der im Vertrag festgelegten
Bemessungsgrundlage, insbesondere nach Volumen, Stückzahl oder einer vereinbarten
Pauschale.

3. Der Kunde kann auf Anfrage Auskunft über die der Abrechnung zugrunde gelegten
Wiegedaten erhalten, soweit diese dem Auftragnehmer vorliegen.

§ 15 Zahlung

1. Die Zahlung erfolgt mit den im Rahmen der Bestellung angebotenen oder vereinbarten
Zahlungsmitteln. Soweit Vorkasse vereinbart wurde, ist der vereinbarte Betrag vor der
Leistungserbringung fällig.

2. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb der in der Rechnung
angegebenen Zahlungsfrist zu zahlen. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, ist der Betrag
innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig.

3. Rechnungen können dem Kunden elektronisch an die von ihm angegebene E-Mail-
Adresse übermittelt werden, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.

4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Kosten für Rücklastschriften oder fehlgeschlagene Zahlungen können dem Kunden nur
berechnet werden, soweit er die Ursache zu vertreten hat und dem Auftragnehmer
tatsächlich entsprechende Kosten entstanden sind.

6. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, soweit seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Die
Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
geltend machen.

§ 16 Stornierung vor Leistungserbringung

1. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden bleibt von den nachfolgenden
Bestimmungen unberührt.

2. Außerhalb eines gesetzlichen Widerrufsrechts besteht kein allgemeines Recht des
Kunden, einen wirksam geschlossenen Vertrag einseitig kostenfrei zu stornieren. Der
Auftragnehmer kann einer vom Kunden gewünschten Vertragsaufhebung zustimmen.

3. Erfolgt eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vor vollständiger Leistungserbringung,
kann der Auftragnehmer Ersatz der bis zur Vertragsaufhebung tatsächlich entstandenen
und nicht anderweitig ersparten erforderlichen Aufwendungen verlangen.

4. Soweit für eine Stornierung eine Pauschale vereinbart oder dem Kunden vor
Vertragsschluss mitgeteilt wurde, bleibt dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet,
dass kein Schaden oder Aufwand oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand
entstanden ist.

5. Das Recht des Kunden zur Kündigung eines Dienst- oder Werkvertrages nach
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

§ 17 Widerrufsrecht

1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche
Ausnahme eingreift.

2. Einzelheiten zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung,
die dem Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt wird. Der
Kunde erhält außerdem das gesetzliche Muster-Widerrufsformular.

3. Soweit der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird und der
Auftragnehmer gesetzlich zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion
verpflichtet ist, kann der Kunde sein Widerrufsrecht auch über die dort bereitgestellte
Widerrufsfunktion ausüben. Die Möglichkeit, den Widerruf auf andere gesetzlich zulässige
Weise zu erklären, bleibt unberührt.

§ 18 Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist

1. Wünscht der Kunde eine Bereitstellung, Abholung oder sonstige Leistung vor Ablauf der
gesetzlichen Widerrufsfrist, kann der Auftragnehmer die Leistungserbringung davon
abhängig machen, dass der Kunde ausdrücklich verlangt, dass mit der Leistung vor Ablauf
der Widerrufsfrist begonnen wird.

2. Widerruft der Kunde den Vertrag nach Beginn der Leistungserbringung, kann er nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Wertersatz für die bis zum Widerruf
erbrachten Leistungen verpflichtet sein.

3. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung nur unter den
gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Zustimmung oder Kenntnisbestätigung des Kunden
zum vorzeitigen Leistungsbeginn wird nicht durch die bloße Einbeziehung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt.

§ 19 Leistungsstörungen und nicht zu vertretende Ereignisse

1. Können vereinbarte Leistungen aufgrund eines Umstands, den der Auftragnehmer nicht
zu vertreten hat, vorübergehend nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung erbracht
werden, wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber unverzüglich informieren.

2. Als solche Umstände kommen insbesondere außergewöhnliche Naturereignisse,
behördliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsstörungen, Ausfälle von Entsorgungsanlagen,
Energieversorgung oder Informations- und Kommunikationssystemen sowie sonstige
Ereignisse in Betracht, die auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht
verhindert werden konnten.

3. Die gesetzlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen bleiben unberührt.
Insbesondere werden gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- oder Schadensersatzrechte des
Kunden nicht ausgeschlossen. Kann die Leistung dauerhaft nicht erbracht werden, richten
sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 20 Haftung des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, nach
den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Umfang einer ausdrücklich
übernommenen Garantie.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der
Auftragnehmer auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden
ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der
gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 21 Haftung des Kunden

1. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er schuldhaft
verursacht.

2. Dies gilt insbesondere für Schäden und erforderliche Mehraufwendungen aufgrund einer
vom Kunden zu vertretenden Fehlbefüllung, der schuldhaften Einbringung nicht
vereinbarter gefährlicher Stoffe, einer schuldhaften Überfüllung oder Überladung, einer
unzulässigen Veränderung oder Umsetzung des Behälters oder einer sonstigen
schuldhaften Verletzung seiner Vertragspflichten.

3. Eine Haftung des Kunden ohne Verschulden besteht nur, soweit dies gesetzlich
vorgesehen ist.

4. Soweit der Auftragnehmer von einem Dritten aufgrund eines vom Kunden schuldhaft zu
vertretenden Verhaltens berechtigt in Anspruch genommen wird, hat der Kunde den
Auftragnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Auftragnehmer wird den Kunden
hierüber unverzüglich informieren und ihm, soweit möglich, Gelegenheit zur Stellungnahme
geben.

§ 22 Beschwerden und Mängel

1. Der Kunde kann Beanstandungen und Beschwerden unter den auf der Internetseite, im
Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Kontaktdaten an den
Auftragnehmer richten.

2. Der Kunde wird gebeten, erkennbare Beschädigungen eines bereitgestellten Containers
oder Behälters möglichst zeitnah mitzuteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls ein
Austausch erfolgen kann. Eine unterlassene oder verspätete Mitteilung führt nicht zum
Verlust gesetzlicher Rechte.

3. Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

§ 23 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nähere Informationen über Art, Umfang und
Zwecke der Verarbeitung sowie die Rechte der betroffenen Personen ergeben sich aus den
gesonderten Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.

§ 24 Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern dies der tatsächlichen
Unternehmensentscheidung entspricht. Gesetzliche Informationspflichten bleiben
unberührt.

§ 25 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Die Rechtswahl führt nicht dazu, dass einem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der
ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Bestimmungen ohne die Rechtswahl
anwendbar wären.

3. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die
Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Datenschutz-Übersicht

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